Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Aufgabe dient vor allem die umfassende Vorschrift des § 92a BetrVG. Sie gibt dem Betriebsrat das Recht, in wesentlichen Bereichen initiativ zu werden, damit Beratungen über Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung erfolgen. Weitere Aspekte ergeben sich durch das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Sozialplänen.
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