IG BAU - die tun was!


Bestimmen, was mit einem geschieht – beizeiten Vorkehrungen treffen


© IG BAU (Bernd Unbescheid)
27.11.2009
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung – was steckt dahinter, in welchen Situationen sind sie bedeutsam, wie kann man vorsorgen? Mit dieser Frage beschäftigten sich 48 interessierte Kolleginnen und Kollegen Anfang November 2009 in Erfurt.Der Wille des Patienten hat Bedeutung – auch in Situationen, in denen man ihn nicht mehr selbst äußern kann. Mit einer Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht und/oder Vorsorgevollmacht kann man selbst vorsorgen.

Der Seniorenarbeitskreis im IG BAU-Bezirksverband Erfurt hatte die Informationsveranstaltung vorbereitet und mit Rechtsanwalt Dietmar Losse einen versierten Referenten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Grundregeln eingeladen. Die medizinische Seite deckte Dipl.-Med. Daniel Küstner, Stationsarzt der Palliativstation des Erfurter Helios-Klinikums, ab.

Eindringlich mahnte RA Losse: „Treffen Sie rechtzeitig Vorsorge, so lange Sie noch können!“ Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willensäußerung für den Fall, das man sich nicht mehr selbst erklären kann. In ihr soll der Umfang der medizinischen Versorgung festgelegt werden. Man kann angeben, einen menschenwürdigen Tod zu wünschen und ärztliche Maßnahmen ablehnen, die ein Leiden, ohne Positivprognose auf Besserung, verlängern. Aus der Patientenverfügung muss eindeutig zu erkennen sein, dass man sich über die medizinische Situation und rechtliche Bedeutung umfassend informiert hat.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, eine oder mehrere Personen, die dann im Bedarfsfall rechtlich handeln können. Den betroffenen Aufgabenkreis kann man selbst bestimmen. Ratsam ist es, die Vorsorgevollmacht bei Gericht registrieren zu lassen.
Eine Verknüpfung zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist zweckentsprechend.

Neben der medizinischen Vorsorge kann mit einer Betreuungsverfügung bestimmt werden, wer gegebenenfalls die Betreuung übernehmen soll oder wer keinesfalls die Betreuung übernehmen darf. Der so benannte Betreuer erlangt nicht automatisch mit Eintritt des geregelten Falles den rechtlichen Status für die rechtliche Vertretung, sondern muss vom Amtsgericht als solcher bestellt werden.

Diese Verfügungen/Vollmachten sollten schriftlich verfasst und möglichst jährlich mit Datum und Unterschrift, als Fortführung der Willensbekundung, aktualisiert werden. Änderungen sind jederzeit möglich. Um im Notfall die Umsetzung des eigenen Willens überhaupt zu ermöglichen, ist es zweckmäßig, einen entsprechenden Hinweis bei den Ausweispapieren bei sich zu führen. Daraus sollte erkennbar sein, wer zu benachrichtigen ist und wo die Verfügung zu finden ist.

DM Küstner brachte die Probleme der Ärzte mit einem Zitat von Karl Valentin auf den Punkt: „Kann mir jemand sagen, wo ich hin will?“ Medizinische Maßnahmen können nur mit Einwilligung des Patienten oder seinem Vertreter erfolgen. Der Wille des Patienten bei Leiden, Krankheit und Sterben muss erkennbar sein.

Viele Fragen wurden gestellt und von beiden Referenten verständlich beantwortet. So beispielsweise, was ist eigentlich, wenn man schon morgen durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht mehr selbst über sich entscheiden kann? Wie konkret muss eine Patientenverfügung formuliert sein? Wer entscheidet über meine medizinische Behandlung im Krankenhaus? Wer handelt für mich auf Banken, Institutionen oder Behörden in meinem Interesse?
Viel Nachdenkliches wurde angesprochen, einige konkrete Hilfestellungen schriftlich verteilt. Eine Veranstaltung, die jedem der Teilnehmer viel Wissenswertes gebracht hat.

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Weiterführende Infos zum Thema auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz:
zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung,
zur Patientenverfügung.

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