31.05.2011
Für die Beschäftigten der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Sachsen, dem Saarland und Schleswig-Holstein in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben wurde die Motorsägenentschädigung gemäß § 3 Nr. 9 TVöD-Wald BaWü (§ 23a TVöD) aufgrund der Aktualisierung der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbarten Motorsägenentschädigung angepasst.