01.12.2010
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in § 19 Ziff. 8 RTV Gebäudereinigung enthaltene Altersgrenze hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnisses als wirksam eingestuft, da diese Regelung keine Altersdiskriminierung darstellt. § 19 Ziff. 8 RTV Gebäudereinigung ist insbesondere durch das legitime Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt.